Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 27,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:

  1. Ziffer eins
    die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,
  2. Ziffer 2
    die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
  3. Ziffer 3
    die zulässigen Nennfüllmengen, die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,
  4. Ziffer 4
    geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,
  5. Ziffer 5
    Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Eichpflicht,
  6. Ziffer 6
    daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,
  7. Ziffer 7
    daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,
  8. Ziffer 8
    daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,
  9. Ziffer 9
    Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,
  10. Ziffer 10
    die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,
  11. Ziffer 11
    die Angabe des Volumens von Behältnissen sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Volumina sowie die Fehlergrenzen,
  12. Ziffer 12
    die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,
  13. Ziffer 13
    die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
  14. Ziffer 14
    sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,
  15. Ziffer 15
    die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und
  16. Ziffer 16
    den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P27/NOR40124101

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