Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
25.04.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MEG
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt B
Überwachungspflicht
§ 19.Paragraph 19,
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12153051
Alte Dokumentnummer
N9199220560J