Maß- und Eichgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
Paragraph 19
25.04.1992
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.