Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2)Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3)Absatz 3,Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
(4)Absatz 4,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden Betrag als geringstes Gebot feststellen.
(5)Absatz 5,Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
(6)Absatz 6,Der Vollstrecker, der die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.
Schlagworte
Rufpreis, Sicherheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042281
Alte Dokumentnummer
N3194914931T