Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
  2. Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 3,Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
  4. Absatz 4,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden Betrag als geringstes Gebot feststellen.
  5. Absatz 5,Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
  6. Absatz 6,Der Vollstrecker, der die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

Schlagworte

Rufpreis, Sicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042281

Alte Dokumentnummer

N3194914931T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P45/NOR12042281

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