Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
Abgabenexekutionsordnung
BGBl.Nr. 104/1949
Paragraph 45
01.01.1950
31.12.2009