Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Durchführung der Versteigerung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
  2. Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 3,Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
  4. Absatz 4,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5,Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

Schlagworte

Rufpreis, Sicherheitsleistung

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P45/NOR40115177

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