Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einwendungen gegen den Anspruch.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
  2. Absatz 2,Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  3. Absatz 3,Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Schlagworte

Opposition

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042248

alte Dokumentnummer

N3194914898T