Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90h

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90h

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L

Paragraph 90 h,
  1. Absatz einsEine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
  2. Absatz 2Als nicht gesicherte Verwendung gelten
    1. Ziffer eins
      Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
    3. Ziffer 3
      Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
    4. Ziffer 4
      Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
    5. Ziffer 5
      Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
    6. Ziffer 6
      Verwendung in der Lehrerreserve,
    7. Ziffer 7
      sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L nicht anzuwenden.

Schlagworte

Hauptschule

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90h/NOR40246088

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