(1)Absatz eins,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.