(6)Absatz 6,Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 207h Abs. 2 BDG 1979 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 BDG 1979 um ein Jahr.Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 207 h, Absatz 2, BDG 1979 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 207 h, Absatz eins, BDG 1979 um ein Jahr.