Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 l und 207 bis 207 m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraphen 203 h bis 203 l BDG 1979 heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
    2. Ziffer 2
      sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90a/NOR40160550

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