Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90a
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 l und 207 bis 207 m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der §§ 203h bis 203l BDG 1979 heranzuziehen.Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraphen 203 h bis 203 l BDG 1979 heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.Nach Absatz 2, aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
(4)Absatz 4,Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen: zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Im RIS seit
23.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40160550