(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)