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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 89

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überleitung

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2,Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Absatz eins, abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  3. Absatz 4,Der Dienstgeber hat den übergeleiteten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach Paragraph 67, in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  5. Absatz 6,Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Absatz 5, erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach Paragraph 65, Absatz 6, für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
  6. Absatz 7,Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
      2. Litera b
        dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Ziffer eins, im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
  7. Absatz 8,Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Absatz 7, entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
  8. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.
  9. Absatz 10,Die Absatz eins bis 9 sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
    3. Ziffer 3
      Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
  10. Absatz 11,Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des Paragraph 89, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist Paragraph 89, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P89/NOR40249750

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