(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.Der Dienstgeber hat den von Absatz 2, nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach Paragraph 67, in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom Paragraph 66, Absatz 5, als mit dem Tag vollendet, der sich aus Paragraph 66, Absatz 2, ergibt. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.