Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.