(4)Absatz 4,Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 3, Ziffer 3, ist, daß
die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.Ziffer 3, ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.