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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

Paragraph 75, (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch hat, und
    2. Ziffer 2
      dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen würde.
    Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Ziffer eins, angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
  3. Absatz 4,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 3, Ziffer 3, ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

Ziffer 3, ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

  1. Absatz 5,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
    sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 6,Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
    1. Ziffer eins
      sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf Funktionszulage,
    sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 7,Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach Paragraph 22, anwendbaren Paragraphen 15 bis 17 b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
  4. Absatz 8,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 7 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft.
  5. Absatz 9,Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116840

Alte Dokumentnummer

N6199956695L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P75/NOR12116840

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