Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderausbildung

Paragraph 75, (1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.

  1. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinischtechnische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
  2. Absatz 3,Wird in diesem Fall das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
  3. Absatz 4,Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12105586

Alte Dokumentnummer

N6199115757J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P75/NOR12105586

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