Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Funktionszulage

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
  2. Absatz 2Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 

 

 

v1/2

 449,2

v1/3

 562,4

v1/4

1 358,0

v2/2

 48,8

v2/3

 252,3

v2/4

 368,6

v2/5

 485,0

v2/6

 940,9

v3/2, h1/2

 35,9

v3/3, h1/3

 126,1

v3/4, h1/4

 223,1

v3/5

 329,8

v4/2, h2/2

 38,7

v4/3, h2/3

 92,4

  1. Absatz 3Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  3. Absatz 3 bHat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  4. Absatz 4Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  5. Absatz 5In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß Paragraph 2 e, zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
  6. Absatz 6Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 66, besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P73/NOR40168547

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