Übergangsbestimmung zu § 35Übergangsbestimmung zu Paragraph 35,
§ 73. (1) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 73, (1) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall Paragraph 35, Absatz 7, in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.