Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Funktionszulage

Paragraph 73, (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

  (2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

____________________________

     in der

   Bewertungs-

     gruppe         Euro

____________________________

      v 1/2          405,3

      v 1/3          507,5

      v 1/4        1 225,3

____________________________

      v 2/2           43,9

      v 2/3          227,6

      v 2/4          332,5

      v 2/5          437,6

      v 2/6          849,0

____________________________

   v 3/2, h 1/2       32,4

   v 3/3, h 1/3      113,8

   v 3/4, h 1/4      201,3

      v 3/5          297,5

____________________________

   v 4/2, h 2/2       34,9

   v 4/3, h 2/3       83,3

  1. Absatz 3Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 3 aAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.)
  3. Absatz 4Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  4. Absatz 5In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß Paragraph 2 e, zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
  5. Absatz 6Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 66, besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40093703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P73/NOR40093703

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