(6)Absatz 6,Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 1 zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 2 Z 4, noch nicht aber die des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß § 52a Abs. 1 verlängert.Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, zwar die Voraussetzungen des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 4,, noch nicht aber die des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, verlängert.