Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 52

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
  2. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  4. Absatz 4,Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Absatz 4,, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
  6. Absatz 6,Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, zwar die Voraussetzungen des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 4,, noch nicht aber die des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, verlängert.
  7. Absatz 7,Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
  8. Absatz 8,Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Absatz eins und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß Paragraph 52 b, zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
  9. Absatz 9,Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
  10. Absatz 10,Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß Paragraph 49 l, übernommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
    Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P52/NOR40145428

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