Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsdauer

Paragraph 52, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.

  1. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  3. Absatz 4,Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.
  4. Absatz 5,Die im Absatz 2, angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Absatz 4,, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    2. Ziffer 2
      Zeiten von Karenzurlauben gemäß Paragraph 29 b, Absatz 8,
  5. Absatz 6,Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, zwar die Voraussetzungen des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 4,, noch nicht aber die des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, verlängert.
  6. Absatz 7,Die Weiterbestellung eines gemäß Paragraph 51, Absatz 5, aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113060

Alte Dokumentnummer

N6199715361A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P52/NOR12113060

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