Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 4 a, (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit

  1. Ziffer eins
    Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes oder
  2. Ziffer 2
    einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder 3. einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, durch Dienstvertrag
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften.
  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 4, gilt ferner nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2, oder Paragraph 76, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, befristet verlängert wird, oder
    4. Ziffer 4
      eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach Paragraph 86, des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 24, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  3. Absatz 4,Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40010491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P4a/NOR40010491

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