Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Besorgung von Aufgaben der europäischen

Integration

Paragraph 4 a, (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12106071

Alte Dokumentnummer

N6199211297Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P4a/NOR12106071

Navigation im Suchergebnis