Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995

Text

Besorgung von Aufgaben der europäischen

Integration

Paragraph 4 a, (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.