Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 47, (1) An Stelle der Paragraphen 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.

  1. Absatz 2Paragraph 29 d, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    3. Ziffer 3
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Ziffer 2, anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Meldepflicht

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12105369

Alte Dokumentnummer

N6199112963H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47/NOR12105369

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