Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.