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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 46 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  3. Absatz 3Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
  4. Absatz 4Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 39,3 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  5. Absatz 5Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Absatz 4,
  6. Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 46 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

Schlagworte

Unterrichtsstunde

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47/NOR40230385

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