Absatz 2,Paragraph 29 d, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- Ziffer 2Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
- Ziffer 3Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Ziffer 2, anzurechnen.
- Ziffer 4Bei der Anwendung des Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 2 ist nicht anzuwenden.