Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 45, (1) Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Supplierung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12103470

Alte Dokumentnummer

N6198810837E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45/NOR12103470

Navigation im Suchergebnis