Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung der Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas römisch eins L

Paragraph 45, (1) Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.