Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

  § 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß

anzuwenden.

  1. Absatz 2,Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,).

Schlagworte

Supplierung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40013533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45/NOR40013533

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