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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29e

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 29 e,
  1. Absatz eins,Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 29 k, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins a,Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 3,Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  7. Absatz 6,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. Nr. 76/1985, Urlaub

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29e/NOR40160465

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