Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 29e. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, derParagraph 29 e, (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
(2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3)Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5)Absatz 5,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen.
(6)Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
Bezüge nach § 8a (mit Ausnahme der Haushaltszulage) undBezüge nach Paragraph 8 a, (mit Ausnahme der Haushaltszulage) und
sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären.sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, beitragspflichtig wären.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Abs. 1 bis 6 jedochDie Absatz eins bis 6 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Absatz eins bis 6 jedoch
auf Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, die sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden, und
auf Bedienstete, die unter den Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, fallen.auf Bedienstete, die unter den Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, fallen.