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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29e

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 29 e, (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. Ziffer 4
    Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  1. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  2. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  4. Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

  1. Absatz 5 a,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
      1. Litera a
        Bezüge nach Paragraph 8 a, (mit Ausnahme der Haushaltszulage) und
      2. Litera b
        sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, beitragspflichtig wären.
  3. Absatz 7,Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist Paragraph 13, Absatz 2, 7 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, anzuwenden.
  4. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, nicht jedoch auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986 gilt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12109553

Alte Dokumentnummer

N6199440910J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29e/NOR12109553

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