Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29d

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflegeurlaub

Paragraph 29 d, (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29 a,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Paragraph 27 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27 d, sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Urlaub, Stiefkind, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104876

Alte Dokumentnummer

N6199013414J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR12104876

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