Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Pflegeurlaub

Paragraph 29 d, (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29 a,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Paragraph 27 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27 d, sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.