Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29d

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 d, Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113047

Alte Dokumentnummer

N6199715347A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR12113047

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