Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfindung für den Erholungsurlaub

Paragraph 28 b, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
  2. Absatz 3,Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110532

Alte Dokumentnummer

N6199547860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P28b/NOR12110532

Navigation im Suchergebnis