Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Abfindung für den Erholungsurlaub

Paragraph 28 b, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
  2. Absatz 3,Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.