(6)Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder § 50e BDG 1979 durchEndet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder Paragraph 50 e, BDG 1979 durch
Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.