Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 28, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Paragraph 27 e,) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098092

Alte Dokumentnummer

N61977110240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P28/NOR12098092

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