Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,
Text
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und
Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 28. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 27e) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.Paragraph 28, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Paragraph 27 e,) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.