Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 28, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Paragraph 27 e,) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.