(3)Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. Erfolgt dabei die Überstellung von oder in die Entlohnungsgruppe pd, gebühren abweichend davon jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. Erfolgt dabei die Überstellung von oder in die Entlohnungsgruppe pd, gebühren abweichend davon jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.