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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera e
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera d
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.
  3. Absatz 3,Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Ziffer 2,, die oder der bereits das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.
  4. Absatz 4,Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie
    2. Ziffer 2
      zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen
    in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.
  5. Absatz 5,Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.
  6. Absatz 6,Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 3, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 3, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

Schlagworte

Überstellungsabzug

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P15/NOR40168528

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