Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 3, Ziffer 8 und 9 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,.

Text

Überstellung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5, h1 bis h5 und pd;
    2. Ziffer 2
      Entlohnungsgruppen l 2a;
    3. Ziffer 3
      Entlohnungsgruppen a, l ph und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.
  3. Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. Erfolgt dabei die Überstellung von oder in die Entlohnungsgruppe pd, gebühren abweichend davon jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 4,Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der für Beamte geltenden Ernennungserfordernisse

Zeitraum

von der

in die

Entlohnungsgruppe gemäß Absatz 2, Ziffer 2

Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

  1. Absatz 5,Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
  2. Absatz 6,Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 7,Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
  4. Absatz 8,Anmerkung, vergleiche jetzt Paragraph 15 a,)