Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

römisch vier. Kreditwesen.

Paragraph 14, (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.

  1. Absatz 2,Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im Paragraph 9, vorgesehene Verfahren.
  2. Absatz 3,Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen einer Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden.

Schlagworte

Beharrungsbeschluß

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR12042121

Alte Dokumentnummer

N3194816674S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P14/NOR12042121

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