(2)Absatz 2,Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im Paragraph 9, vorgesehene Verfahren.