Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
Paragraph 14
01.01.1948
30.11.1993
römisch vier. Kreditwesen.
Paragraph 14, (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.