IV. Kreditwesenrömisch vier. Kreditwesen
§ 14.Paragraph 14,
Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.