Bundesrecht konsolidiert

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Anzeige von übertragbaren Krankheiten § 3

Kurztitel

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1948 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu erstatten.
  2. Absatz 2,Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.

Im RIS seit

24.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010256

Dokumentnummer

NOR40161249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/189/P3/NOR40161249

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